>Umzugsurlaub

Umzugsurlaub

Auch mit einem Umzugsunternehmen und dem einen oder anderen Umzugshelfer lässt sich so mancher Umzug nicht an einem einzigen Wochenende durchführen. Viele Arbeitnehmer beantragen deshalb Umzugsurlaub bei ihrem Arbeitgeber. Entgegen weit verbreiteter Meinung besteht jedoch für Privatumzüge kein genereller Rechtsanspruch auf Umzugsurlaub. Es können sich aber Anrechte auf Sonderurlaub für den Umzug aus Tarifverträgen oder vertraglichen Sondervereinbarungen ergeben.

Was sagt das Bürgerliche Gesetzbuch zum Thema Umzugsurlaub?

BGB
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Der §616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt eindeutig, dass sich ein Recht auf Sonderurlaub für Arbeitnehmer nur aus einer nicht selbst verschuldeten Abwesenheit vom Arbeitsplatz ergibt. Zu den Gründen hierfür zählen beispielsweise die Geburt eigener Kinder, der Tod naher Verwandter oder die Betreuung erkrankter Kinder unter zwölf Jahren.

Ein Privatumzug zählt nicht zu den Bedingungen unter denen eine bezahlte Freistellung vorgesehen ist. Sie haben nur auf Umzugsurlaub Anspruch, wenn der Wohnortwechsel aus betrieblichen Gründen erfolgt und unbedingt innerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss. Das gilt zum Beispiel bei der Versetzung an eine andere Niederlassung oder bei einer Standortverlagerung des Unternehmens.

Sonderurlaub für Umzug laut Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen

Während einige Arbeitgeber einen betrieblich veranlassten Wohnungswechsel mit bis zu zwei Tagen Sonderurlaub unterstützen, sehen andere einen Umzug grundsätzlich als Privatsache an. Um sicherzustellen, ob Sie auf Umzugsurlaub Anspruch haben, sollten Sie sich hierüber deshalb zunächst in der Tarifvereinbarung, der Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag informieren.

Wie Ihr Chef mit dem Thema Urlaub beim Privatumzug umgeht, können Sie auch beim Betriebsrat erfahren. Genehmigt er den Sonderurlaub normalerweise trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung, tritt die sogenannte „betriebliche Übung“ in Kraft. Das heißt, die Gewährung ist üblich und der Arbeitgeber darf Ihre Bitte nicht plötzlich ablehnen. Tut er es doch, kann Ihnen für gewöhnlich eine kompetente Rechtsberatung zum Umzugsurlaub verhelfen.


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Urlaubsregelungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte

Urlaubsantrag
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Für Angestellte des öffentlichen Dienstes sieht der §52 des Bundesangestelltentarifvertrages grundsätzlich einen Tag bezahlter Freistellung beim Umzug in einen anderen Ort vor, sofern dieser aus betrieblichen Gründen erfolgt.

Wenn keine dienstlichen Gründe dagegensprechen, kann laut §12 SurlV (Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes) bei einem dienstlich veranlassten Umzug in eine andere Ortschaft ebenfalls ein Arbeitstag gewährt werden. Liegt der letzte Umzug aus beruflichen Gründen weniger als fünf Jahre zurück, gibt es sogar drei Arbeitstage frei für den Umzug.

Den Arbeitgeber mit guten Argumenten überzeugen

Wenn Sie keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf Umzugsurlaub haben, sollten Sie dennoch mit Ihrem Chef sprechen. Oft gewähren Arbeitgeber ein bis zwei Urlaubstage aus Kulanzgründen. Gute Argumente für Sonderumzugsurlaub wären beispielsweise:

  • überdurchschnittlich gute Arbeitsergebnisse,
  • familiäre Ausnahmesituationen oder
  • das Versprechen, die ausgefallene Arbeitszeit anderweitig auszugleichen.

Tipp: Fragen Sie in einem solchen Gespräch am besten gleich nach zwei Tagen Urlaub. So erhöhen Sie Ihre Chancen, wenigstens einen Tag genehmigt zu bekommen.

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